Z7S 4. B. Von d. Recht u. d. Art u. Weise d. R. Reg^
§- ^ 74 -
In den Conftrenzen der beyden Religionskörper gilt'dieMch'rheit der Stimmen. Alles was dadurch, ober einmü-thig beschlossen wird, ist als ein, den Rcligionstheil, derden Schluß gefaßt hat, verbindender Vertrag anzusehen.Das gefaßte Conclusum wird sodann durch die Diktatur denMitgliedern des Neligionstheils bekannt gemacht. Zuwei-len, wenn be onders ber-de Religionstheile ein Geschäft miteinander zu verhandeln haben, wie z. B- die Grafenfachswar, wirb auch daö Conclusum dem andern Neligionstheilnutgetheilt, oder, wenn es allgemein bekannt werden soll,durch den Dru°ck publicirt *). Es kan» auch ser-n, daß dasCorpus mir andern Machten seiner Religion in Correspon-denz rritt und dieselben einlaüet ihren Schlüssen beyzutreten.So geschah dies im Z. 1^77., als von den Evangelischendie Osterfeyer regulirt wurde.
Wird etwas beschlossen, was noch einer weitern Aus-fertigung bedarf, z. B. eine Vorstellung an den Kaiser, soführt entweder das Direktorium, ober wem man sonst dieArbeit auftragen will, dabey die Feder. Der entworfeneAufsatz wird sodann in der Conferenz verlesen, wobey csjedem frey steht, seine Erinnerungen zu machen. Ist der-selbe genehmigt, so wird er in der Kursächstschen Kanzler-mundirt und sofort weiter besorgt. Die Schreiben, welchedas Corpus der Evangelischen auf diese Art erläßt, werdennur unterschrieben: Der evangelischen Kurfürsten,Fürsten undStändezumali ge meinen Reichstag
Von den Schlüffen des Lorp. Lvsnx. haben wir vollstän-dige Sammlungen von Schaur 0 th und Herrsch. Die letz-te, welche eine Fortsetzung der erster» ist, ist sehr gut und zweck-mäßig eingerichtet.