§. §. Von befand. Nekchsständ. Zusammen?. 569
bas gemeinschaftliche Interesse und die Gerechtsame derEvangelischen betreffen.
Ausser den ordentlichen Conferenzen der Evangeli-schen sind in neuern Zeiten noch andre Konferenzen aufge-kommen, welche nur von'6 Depukirten gehalten werden.Gelegenheit zu Errichtung dieser Deputation gab ein kaiser-liches Nescript vom 8. Jan. 1769. an den Principal--Com-missarius, welches die Versicherung enthielt, daß den Ne-ligionsbeschwerden, wenn sie gehörig angebracht und fort-gesetzt würden, ohne weitläustige Processe abgehvlfen wer-den sollte. Da nun wirklich zuweilen sehr ungegründeteBeschwerden angebracht wurden, so fand das Corpus devEvangelischen für rarhsam, eine eigne Deputation aus sei-nem Mittel zu ernennen, und derselben einen Nechrsge-lehrten, als Consulenteli, zuzuordnen, um die Neligions-«beschwerden; worinn eine Unterstützung und Fürsprache-des evangelischen Neligionstheils gesucht würde, vorher zuprüfen, nach den allenfalls nöthigen Beweismitteln zu for-schen , und alles so vorzubereiten, damit der lvbenswürdi-gen Absicht des Kaisers gemäß den Beschwerden ohne weit-läustigen Proceß abgeholfen werden könne.
Alles vorhin angeführte gilt auch in seiner Art von dmConferenzen des Corpus der katholischen Stände,, nur daßdiese bey weiten nicht so häufig sind, weil sie nicht, wie disEvangelischen, der leidende Theil sind, und also auchnicht so oft, wie jene nöthig haben, Verarhschlagungen an-zustellen. Noch weniger weiß man hier etwas von einersolchen Deputation, welche erst die Neligionsbeschwerden zuprüfen hätte. Die Conferenzen selbst werden übrigens ent-weder iir deni Kurmainzischen Gesandschafts - -Hmarkiep,oder in dem Dominikanerkloster gehalten,
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