Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
568
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§68^ 4-B. Vond.Rechtu.H.Artu.Welsed.R.Reg,

§. 17;. . ,

Die Art und Weise, die Geschäfte in den Conferenzen ^der beyden Religionstheile zu behandeln, richtet sich mehren-«Heils nach der auf dem Reichstag üblichen Verfahrungsark.Alles was daher zur gesetzlichen Kenntniß der Mitgliederkommen soll, muß dictirt werden. Natürlicherweise kannindessen diese Diktatur nur beym Lorpore Oatbiolicorum vonKurmainz geschehen. Unter den Evangelischen hingegengeschieht sie von Kursachsen, weil dieses unter ihnen dasDirectorium führt.

Sachsen thut daher auch in den Conferenzen der Evan-gelischen den Vortrag, fordert die Grimmen auf, und läßtdie Ausfertigung in seiner Kanzler) besorgen. Die ordent-lichen Conferenzen werd^r gewöhnlich alle 14 Tage nachdazu vorhergegangsner Kursachsischen Einladung ^gehalten,es wäre denn, daß außerordentliche Geschäfte, öftere Ver-sammlungen nöthig machten. Der Regel nach wird hierkein Rang beobachtet, sondern es werden die Geschäftsüanäo in circulo abgethan.. Wird aber Platz genommen«so versteht es sich, daß die kurfürstlichen obenan sitzen, unddie «übrigen ihre Plätze nach dem Range einnehmen, der«sie auf dem Reichstage haben. Wo die Conferenzen gehal-ten werden sollen, ist nicht bestimmt, gewöhnlich werben sisjedoch in dem fürstlichen Nebenzimmer «»gestellt. Hievsind nun sämmtliche Mitglieder versammelt, ohne daßeine weitere Abtheilung in Collegia statt findet. Die Lega-tionssecretairs wohnen indessen diesen Zusammenkünften nichtbey, sondern ein jeder Gesandter muß sein Protokoll selbstführen, Den Gegenstand der Berathschlagungen in diesenConferenzen, machen übrigens alle Sachen aus, Welche