5 C. Vo,r befond. Rei'chsständ. Zusammen?. Z §7
weiß man auch jetzt nichts mehr von besondern Zusammen-künften der evangelischen oder katholischen Stände, die aus-serhalb des Reichstags gehalten würden. Sollte in-dessen der Reichstag getrennt werden, so würden auch wie-der dergleichen Versammlungen gehalten werden.
Wirklich ist schon von den gesummten Mitgliedern des(?oroori8 Lvan^slicorum im Z. 170z. beschlossen worden,daß sie jederzeit in einer Versammlung bleiben wollten, esmöchte auch mit dem Reichstage gehen, wie es wolle.Dies würde denn die Folge haben, daß auch die katholi-schen Stände versammelt blieben, welches aber sehr leichtböse Zeiten und Unruhen veranlassen könnte. Besser ists,wenn der Reichstag permanent bleibt, und die beyden Re-iigionskörper nur so existiren, wie dies auf dem Reichstageder Fall ist. Sie sind sich doch hier einander näher, siemüssen wegen anderer Angelegenheiten mit einander confe«riren und haben also auch eher Gelegenheit die entstandenenIrrungen gütlich wieder beyzulegen. Da übrigens dieMitglieder der beyden Neligionskörper seit geraumer Zeitnun auf dem Reichstag versammelt sind, so stellen auch zu-gleich die Neichsragsgesandten die beyden Religionstheiledes Reichs vor *). Es bedarf daher keiner besondern Legi-timation, sondern der Gesandte, der sich überhaupt zuder Reichstagsstimme gehörig legitimirt hat, M.auch zu-gleich beh seinem Religionstheile für legitimirt zu achten.Eben so wenig läßt sich auch hier ein besonderes CermozMdenken.
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-) Indessen besteht das Lorgus Lvang. nicht aus Gesand-ten, Indern aus Reichsständcn, deren Stellvertreter die Ge-sandten find. S. §. 115.