§66 4. B. Von d. Recht u. d. Art. u. Weise d. R. Reg»
dann darüber, ob sie hinreichend sey, abgestimmt wird. —^OS hingegen die Kreisstände sich in mehrere und in wieviele Bänke Heilen, ob die Geschäfte in besonder» Depu-tationen vorbereitet werden u. s. w., hängt von der be-sonder» Beschaffenheit und Einrichtung eines jeden Kreisesab. Nur dieß ist hier noch zu bemerken, daß der Regelnach in Kreissachen die Mehrheit der Stimmen entscheidet.Dies ist selbst gesetzlich *) in Ansehung der Kreishandlun-gen über die in der Executionsordnuug enthaltenen und da-hin gehörigen Verfassungssachen bestimmt, indessen tretendoch auch hier die nähern Einschränkungen ein, wovon indem folgenden Kapitel die Rede seyn wird.
Uebrigens pflegen gegen das Ende eines Kreis- oderEollegialtags, wie auf Reichs- und Dcputationstagen-dir einzelnen Schlüsse in einen Kreis- oder kollegial-Abschied gebracht zu werden.
§. 172.
Die Neichsstände können nun aber nicht blos collegka»zisch, oder Kreisweise, sondern auch sonsten Zusammen-künfte anstellen (H. 169.) Hieraus folgt also, daß auchdie Stände, die von einer Religion sind, dergleichen Ver-sammlungen hakten können, so oft sie es für nöthig odernützlich halten. So haben in ältern Zeiten sowohl die ka-tholischen als evangelischen Neichsstände öfters solche Zusam-menkünfte gehalten, und es könnte auch jetzt ihnen diesnicht gewehrt werden. Da jedoch nunmehr der Reichstagfortdauernd ist, mithin hier die sämmtlichen Mitgliederder beyden NeligionSkörper beständig versammelt sind, so
R. A. von iü<4. §. 18;.