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1 (1797)
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565
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5- C. Von bejond. Reichsständ. Zusammen?. 565

pörung zp befürchten sieht, in den Neichsgesetzen ausdrück«üch verordnet *). Eben so sollen auch von mehrern be-nachbarten Kreisen jährlich zu Handhabung durchgehenderGleichheit wegen der Münze, sogenannte Münzprobations-tage gehalten werden **), die ebenfalls nichts anders alsConvente mehrerer Kreise sind. Endlich können auch sogarallgemeine Kreistage, auf welchen zwar nicht alle Stän-de der einzelnen Kreise, aber doch aus allen Kreisen Depu-tate erscheinen, angestellt werden; aber freilich wird auchdies wegen des fortdauernden Reichstags nun nicht mehrgeschehen ***).

Was die Art und Weise, die Geschäfte auf den Kreis-tagen zu verhandeln, betrist, so läßt sich davon im allge-meinen nur wenig sagen, indem ein jeder Kreis, da ervon dem andern unabhängig ist, seine Einrichtung nachseiner eignen Lonvenienz gemacht hat. Die Eröfnung derKreistage geschieht durch die Direktoren, welche auch zu-gleich diejenigen Punkte, worüber berathschlagt werdensoll, vortragen und zum Stimmen auffordern. Ein jederKreisstand kann wie auf dem Reichstage, sein Votum zumProtokoll dittiren, oder dasselbe verlesen und zum Protokollgeben. Alles was zur Legal - Notiz der Kreisstände kommensoll, wird durch die Diktatur bekannt gemacht, welchedas Direktorium besorgt. Die Legitimationen geschehen ineiner der ersten Conferenzen und zwar dergestalt, daß einjeder seine Vollmacht dem Directorio überreicht und so-N n Z

R. A. von 155;. §. 62.

R. A. von 1571. j. 28.

Moser von der teutsche» Kreisverfassung Cap- ?.