Z 64 4- B. Von d. Recht u. b. Art u. Weise d. N. Reg-
big versammlet ist. — Wenn nur aber auch eine jedeReichsstadt hier ihren besonder» Gesandten, oder .Abgeord-neten hätte!
' §. i?r.
Die Zceichsstände können auch,K reis weise Zusam-menkünfte anstellen. Es sind selbst in den Reichsgesetzenmanche Geschäfte den Reichskreisen übertragen worben, undmanche auf dem Reichstage gefaßte Schlüsse müssen durchdie Kreise zum Vollzug gebracht werden *). Hiezu Kom-men ferner andre Angelegenheiten, welche vorzüglich dieMitglieder ein und desselben Kreises interessiren, z. B. all-gemeine Wegeverbesserungen, Abschaffung des eben soschändlichen als schädlichen Lottos u. s. w. — DergleichenGeschäfte machen von Zeit zu Zeit Versammlungen derKreisstände oder Kreistage nölhig.
Oesters haben aber auch mehrere benachbarte Kreisegemeinschaftliche Angelegenheiten, z B. wegen des Münz-wesens oder wegen gemeinschaftlicher Vertheidigung. Zneinem solchen Fall können auch mehrere benachbarte oderverbundene Kreise gemeinschaftliche Versammlungen anstel-len, oder es können wenigstens die Directoren der Kreisezusammentreken und minVorwissen und Genehmigung derKreismitglieder gemeinschaftliche Schlüsse fassen. Za essind selbst dergleichen Zusammenkünfte einiger Kreise in ge-wissen Fällen,, besonders, wenn innerliche Unruhe und Em-
") Eben so psiegten. auch wohl sonst vor Erbfnnng einesReichstags Kreistage gehalten, und auf diesen Pradeliberatio-neu- arrgestellt zu werden. In dem R. A. von 1L54.' ward so-gar i8§, geordnet, daß die Kreise die Revision der Reichs-Exccutions-Ordnung zu deren Eomitial-Ajoustirung vorberei-ten sollten.