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1 (1797)
Entstehung
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564
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Z 64 4- B. Von d. Recht u. b. Art u. Weise d. N. Reg-

big versammlet ist. Wenn nur aber auch eine jedeReichsstadt hier ihren besonder» Gesandten, oder .Abgeord-neten hätte!

' §. i?r.

Die Zceichsstände können auch,K reis weise Zusam-menkünfte anstellen. Es sind selbst in den Reichsgesetzenmanche Geschäfte den Reichskreisen übertragen worben, undmanche auf dem Reichstage gefaßte Schlüsse müssen durchdie Kreise zum Vollzug gebracht werden *). Hiezu Kom-men ferner andre Angelegenheiten, welche vorzüglich dieMitglieder ein und desselben Kreises interessiren, z. B. all-gemeine Wegeverbesserungen, Abschaffung des eben soschändlichen als schädlichen Lottos u. s. w. DergleichenGeschäfte machen von Zeit zu Zeit Versammlungen derKreisstände oder Kreistage nölhig.

Oesters haben aber auch mehrere benachbarte Kreisegemeinschaftliche Angelegenheiten, z B. wegen des Münz-wesens oder wegen gemeinschaftlicher Vertheidigung. Zneinem solchen Fall können auch mehrere benachbarte oderverbundene Kreise gemeinschaftliche Versammlungen anstel-len, oder es können wenigstens die Directoren der Kreisezusammentreken und minVorwissen und Genehmigung derKreismitglieder gemeinschaftliche Schlüsse fassen. Za essind selbst dergleichen Zusammenkünfte einiger Kreise in ge-wissen Fällen,, besonders, wenn innerliche Unruhe und Em-

") Eben so psiegten. auch wohl sonst vor Erbfnnng einesReichstags Kreistage gehalten, und auf diesen Pradeliberatio-neu- arrgestellt zu werden. In dem R. A. von 1L54.' ward so-gar i8§, geordnet, daß die Kreise die Revision der Reichs-Exccutions-Ordnung zu deren Eomitial-Ajoustirung vorberei-ten sollten.