§. C. Von befand. Neichsständ. Zusammen?.
Juden gräflichen Collegien ist zwar ebenfalls zumTheil ein großes Gemisch, indessen haben sie doch nochmehr gemeinschaftliches Interesse. Es sind daher auch öf-terer sowohl besondre Versammlungen einzelner Collegien,als auch allgemeine Grafentage gehalten worden (H. ioi.)Noch im I. 1785. ward ein Fränkischer Grafentag zuWeikersheim wegen der.Neligionseigenschaft des fränkischenGrafen-Collegiums gehalten*).
Eben so haben auch die Prälaten das Recht sowohlallgemeine als besondre Cvllegialzusammenkünste anzustellen.Aber nur die schwäbischen Prälaten machen hievon Ge-brauch. Noch im 1 .1764. beschlossen sie, daß alle vierJahr ein Collegialkag ausgeschrieben und gehalten werdensollte, wenn auch gleich keine besondre Noch, oder UrsacheVorhanden sein würde. Die Rheinischen Prälaten stellenindessendergleichen Zusammenkünfte nicht an, vielwenigechaben sich beyde Collegien zugleich versammelt und allgemei-ne Prälarentage gehalten-,**).
Endlich haben auch in ältern Zeiten die Reichsstädteöfters sowohl allgemeine, als besondere Stadtetage ge-halten. Allein in neuern Zeiten .sind sie ausser Ueöung ge-kommen. Es hat jedoch keinen Zweifel, daß sie noch jetztdazu berechtigt wären und vielleicht möchten noch gegenwär-tig dergleichen Städtetage nicht ohne Nutzen seyn. Uebri-gens liegt auch hier der Grund, daß sie ausser Uebunggekommen sind, in der beständigen Fortdauer des Reichs-tags, indem daselbst das reichsstädtische Collegium bestäne
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*) Reuß Staatskcinzley Th. 10. S. ;v§. u. f«
Reichspraiati'sches Staatscecht Th. t. S.4Z4.