Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
562
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Z6s 4. B. Von d. Recht», d. Art u. Weise d. R. Reg.

schehen sollte. Im Z. 1790. war man aber auch so vor-sichtig, nach den Worten: Unsere Gesandte, noch zusetzen: vielweniger unsere Commissarien. Ha-ben übrigens schon in altern Zeiten die Kurfürsten von die»ftm Vorrecht nicht häufig Gebrauch gemacht, so geschiehtdies jetzt noch ungleich seltner, da ohnehin wegen der be-ständigen Fortdauer des Reichstags das kurfürstliche Colle-gium stets versammlet ist, und da dasselbe sich auch nochausserdem, so oft ein Kaiser gewählt werden soll, besondersversammelt *). Nur alsdann, wenn man zur Wahl einesRömischen Königs schreiten will, wird vorher ein kurfürst-licher Collegialtag über die Frage: ob dieses geschehen solle? ,gehalten. !

Sv gut die Kurfürsten besondre Collegialrage haltenkönnen, ebensogut können auch die Fürsten eigne Ver-sammlungen mit Ausschluß der Grafen und Prälaten an-stellen, welche sodann unter den Namen der Fürsten tagebegriffen werden. Mein da unter den Fürsten selbst so we-nig Harmonie herrscht, da sich unter ihnen ein so großesGemisch von geistlichen und weltlichen, von alten undneuen Fürsten findet, und überdem verschiedene Fürsten zu,gleich Kurfürsten sind, folglich ihre Interesse öfters seheverschieden ist, so sind noch keine allgemeine Fürstenkagegehalten worden. Nur die altweltfürstlichcn Häuser, zu de-nen sich auch wohl die alten geistlichen Fürsten schlugen,haben zuweilen besondere Zusammenkünfte oder Fürsten-tage gehalten, doch waren auch hier nicht immer alle alteFürsten versammlet (§. ioz.) !

Man kann jedoch auch diese Wahltage als besondre kur-fürstliche Collegialtage- anschen.