Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
561
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Z. C. Von besond. Reichsständ. Zusammenk« Z6r

Mehr sollte er sich in dem ein und andern, der G. B. gemäßgnädiglich und un verweis! ich *) halten»

Nach der G. B. konnten indessen dergleichen Kurfür-sientage nicht ohne Vorwissen des Kaisers gehalten wer-den; ja die Handlung geschah auch wohl unter Autoritätdes Kaisers. Deydss war jedoch in neuern Zeiten den Kur-fürsten nicht anständig. Sie verpflichteten daher seit 1742.den Kaiser, nicht zu verlangen, daß die kurfürstlichen Zu-sammenkünfte mit seinem Vorwissen und unter seinerAutorität geschähen, ja nicht einmal zu verlangen,Haß seine Gesandte zu dergleichen besondern Delibera-tionen schlechterdings zugelassci» werden müßten. Es hängtalso jetzt lediglich von der Willkühr der Kurfürsten ab, wennsiebesondre Collegialversammlungen halten wollen. Da diesel-ben auch nicht unter Autorität des Kaisers gehalten werdenund die hier gefaßten Beschlüsse keiner kaiserlichen Genehmi-gung bedürfen, so fällt auch hier der Begriff von kaiser-lichen Commissarien weg. Will der Kaiser ja denCollegialtag beschicken, und wollen die Kurfürsten kaiser-liche Bevollmächtigte zulassen, so sind diese doch blos alsGesandte anzusehen und deshalb hat man auch für gutgefunden, diesen Ausdruck zu gebrauchen. Indessen wolltedoch der kaiserliche Hof den im Z. 1764. wegen der Wahldes Römischen Königs gehaltenen kurfürjilichen Collegialtagdurch Commissarien beschicken. Die Sache Machteviele Schwierigkeit, und es mußte am Ende ein Reversausgestellt werden, daß künftig dergleichen nicht wieder ge-

Beweis, daß man sich von einem Carl V. wobl Ver-weise vermachen war. Man hat indessen im I. 1711. dasWort unverweislich anstößig gefunden und statt dessen ge-setzt: u n verweis erlich«

Erster Band. N N