Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
560
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Z6o 4 .B. Vond.Rcchtu.d. Art u. Weise b-R-Reg.

§. 170.

So haben nun erstlich die Kurfürsten das Neckt, nichtnur auf dem Reichstage ein abgesondertes Collegium aus-zumachen, sondern auch ausserdem besondere Cvllegialver-sammlungen, oder sogenannte Kurfürstentage zu hal-ten. Dieses ihr Recht ist uralt, ja die gvldne Bulle machtes ihnen sogar gewissermaßen zur Pflicht, daß sie alle Jahr ,dergleichen Zusammenkünfte halten sollen, um sich über dasWohl des teutschen Reichs zu berathschlagsn. Das nemli-che ist auch in verschiedenen älter» Kurvrreinen festgesetzt,i>t>r daß die Kurfürsten in der Folge den Zeitrauck verlän-gerten und statt jährlich, alle zwey, oder vier Jahr setzten,oder auch es wohl gar ihrer Willkühr Vorbehalten, wannsie einen Kurfücstentag halten wollten.

Es ist wirklich zu verwundern, daß die Kurfürsten vondiesem wichtigen Vorrechte in älter» Zeiten nicht mehr Ge-brauch gemacht haben. Indessen ist dies doch verschiedent-lich unter solchen Negierungen, wie die von K. Wenzel,^ Friedrich III. und Rudolph II. waren, geschehen. Auf der-gleichen Kurfürstentagen ward manche Vorstellung an denKaiser beschlossen, die öfters demselben nicht angenehm war,und derentwegen man am kaiserlichen Hofe solche kurfürstli-che Zusammenkünfte nicht gerne sah, und sie auch wohl z„verhindern suchte. Aus diesem Gründe säumten die Kur-fürsten nicht, als der Gebrauch der Wahlcapirulation auf-kam, ihr in der G- B. bereits gegründetes Vorrecht vonneuen zu befestigen, und den Käfter zu verpflichten, daßer dergleichen Zusammenkünfte nicht verhindern, oder stütz-ten, oder deshalb eine Ungnade auf sie werfen wolle; viel-mehr