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andre Zusammenkünfte, die etwa von benachbarten Nsichs-ständen, oder von einem Theil der Fürsten angesiellt wür-den, hierunter begriffen wären? Die Wahlcapitulariorrsprach nur von Kreis-oder Cottegialversammlungen, mit"hin hätte eS scheinen können, daß alle andre GattungenNeichsständischer Zusammenkünfte verwehrt werden könn-ten. Doch dies war nicht die Meynung, indessen fandendi>e Fürsten für gut, darauf anzutragen, daß den WorteneirLnIaritssr oder colisFiaüter noch beygefügt werden möchte:oder sonsten, welches denn auch geschehen ist. DieNeichsstände können also Kreisweise, oder nach ihrer Eol--legialeintheilung, oder sonsten, das heißt, auf eine jedeihnen beliebige Art, Zusammenkünfte ansicllen, und auf den-selben verbindliche Schlüsse fassen. Dies hat man zwar inZweifel ziehen wollen, weil es in der Capitulation blos hie-ße: ihre Angeleger. heiren zu beobachten. AlleinMoser*) sagt: dies sey eine unverschämte Chi ka-lt e. Welcher auch das allgemeine Herkommen und des kaiser-lichen Hofs selbsteigne Anerkenntniß widersprächen. — WaSsollten auch jene Worte heissen, wenn ste nicht diesen Sinnhätten? Was hülfe die Zusammenkunft und, die gemein-schaftliche Berathung, wenn man keinen Schluß fassendürste? — Ja die Stände sind nicht einmal schuldig, demKaiser von ihren auf dergleichen bssondern Zusammenkünf-ten gefaßten Schlüssen auch nur eine bloße Nachricht zu er-rheilen, viciweuiger dieselben von ihm bestätigen zu lassen,oder ihm Rechenschaft deswegen zu geben; nur darf ftey-lich daselbst nichts vorgenommen und beschlossen werden, waswider den Kaiser und das Reich, ingleichen den vorhande-nen-Gesetzen zuwider wäre.
I Anmerk. zur W. C. Josephs II. Th. 2. S. 94.