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1 (1797)
Entstehung
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558
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558 4-B. Von d. Recht v.d. Art u. Weift d.R. Reg.

ley Interesse hatten, etwa wegen Erhaltung des Landfriedens,wegen des Münzwesens, auch wohl wegen bloßer Privatan-gelegenheiten gehalten worden. Haben nun schon dis einzettneu Reichsstände das Recht, dergleichen Versammlungen zuhalten, und ausdenselben verbindliche Verabredungen unter sichzu treffen, so muß dieses Recht um so vielmehr ganzen Reichs-ständischen Collegien, oder einzelnen Rcichskörpern zustehen.

Indessen sah doch öfters der Kaiser dergleichen besondreZusammenkünfte der Reichsstände eben so ungern, als dieReichssiande die Privatconvente ihrer Landstande ungern sa-hen. Da sie nun überdem im I. 1658. eine Stelle in dieWahlcapitulation setzten, nach welcher die Privatzusammen-künfte der Landstände ohne der Landesfürsten Vorwissen undBewilligung nicht mehr erlaubt seyn sollten, so mochten siewohl fürchten/ daß nach einem bekannten Rechtsgrundsatz *)hievon auch auf ihre PrivatconventeAnwendung gemacht,wer-den könnte. Sie suchten daher das Recht, bas sie ihren Land-ständen nahmen, für sich zu erhalten, indem sie zu gleicherZeit der Wahlcapitulation **) folgende Stelle einschalteten r„So soll auch in und ausserhalb dem Reichstage den Reichs-und Kreissiänden »«verwehrt seyn, so oft es die Nochund ihr Interesse erfordert, entweder airculariter oder colls-x'mliter ungehindert männigiichen zusammen zu kommen undihre Angelegenheiten zu beobachten."

Nun war also das bisherige Herkommen ausdrücklichbestätigt und den Reichsständen das Recht sowohl Kreis-weise, als nach ihrer Col legi als inkheilung sich zekversammeln, gesetzlich zngestanden. Aber immer konntedoch die Frage noch aufgeworfen werden, ob denn auch

ch kAioll guisgue iuiir in slceruln llacuic, uc ipls soäsm iursArt. 1;. §. 10.