4. C Von den Neichsdcputationen.
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die der zu beobachtenden Ncligionsgleichheit fast unübersteig,Uche Hindernisse entgegen stellen*). Wirklich fällt aber auchjetzt der Grund weg, weshalb in altern Zeiten Depukations-tage gehalten wurden, indem der Reichstag nunmehr bestän-dig fortdauert, mithin sämmrliche Reichsständs beständigversammelt siud.
Fünftes Capite!»
Bon
besondem Reichsständrschen Zusammenkünften.
§. 169.
Äuffer den allgemeinen Neichsversammlungen, welche un-ter den Anspielen des Kaisers gehalten werden, giebt es auchnoch mehrere andre Gattungen Reichssiändischer Versammlun-gen, die weder vom Kaiser berufen, noch unter dessen Autho-rität gehalten werden. Es ist nehmlich ein altes Recht uns-rer tcutschen Reichsstände, daß st-, wenn sie cs zu irgendeinem Zweck für gut finden, unter sich Cönferenzien anstel-le« können. Schsind von jeher mehrere dergleichen Conventesowohl von benachbarten Ständen **), als andern, die ciner-
) Zs verdient hierüber gelesen zu werden, wasin dteäic. acl ?. sagt.
Das neueste Beyspicl giebt der berühmte Hildeshei-mer Convent, der bekanntlich nicht blvs Nicdersaelssischer Kreis-tag ist, sondern auf den! sich auch mehrere nicht NwdersachsischLStände eiugcsunden haben. Eben so gehört dahin der ini Wil-helm sb ade bev Hanau im I. 1794. gehaltene Convent.Bergt, das Staats-Archiv Heft u. S. ai 6 . u. f.
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