Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
556
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§§6 4. B. Von d. Rechtu. d. Act u. Weift d. R. Reg.

fen zu Mitgliedern der Deputation. Da aber auf diese Artdie Zahlcher Fürsten so sehr vermehrt war, so hielt man es auchsürbillig, dieZahlderNeichsstädtemikAachcn, Ueberlin-gen, Strasburg und Regensburg zu vermehren *).

Wirklich ward nun auch hierauf in den Jahren von 1655bis 1662. ein solcher Deputakionstag zu Frankfurt gehalten,allein es ereigneten sich dabey so viele Schwierigkeiten, daßnichts zum Schluß kommen konnte, indem besonders der Kai-ser Leopold, nachdem die Deputation durch den Tod K. Fer-dinand III- unterbrochen worden war, seine Commissariennicht wieder nach Frankfurt schicken wollte. Und als nun end,kich d:rReichstag 1662. ausgeschrieben wurde, so gieng auchder'Deputationstsg auseinander., ohne daß auf demselbenetwas ersprießliches wäre ausgemacht worden. Hieran warhauptsächlich der Kaiser Schuld gewesen **), man säumtedaher nicht in das Projett der beständigen Wahicapituiationzu setzen, daß der Kaiser die ordinari Neichsdcputation in ih-rem Stande ohnverrückt lassen, und weder an den vervrdne-ten Personen, noch aufgetragenen Rechten und andern etwasändern solle. Eben dieses ward auch nachgehends im I. 1711.der Wahicapituiation K. Carls VI. eingeschaltet, und übcr-dem noch im I 1742. der Kaiser verpflichtet, die ordentlicheReichsdeputation wiederum in ihren Neichsconstitutions-maßigen Stand, Ordnung und Activität zu setzen*'*).

Dies ist indessen bisher noch nicht wieder geschehen, undwird auch wvhi, so lange der jetzige Reichstag fortdauert,schwerlich je geschehen, zumahl, da sich auch in dem kurjürst,ljchen Collegio verschiedene Veränderungen zugttragen haben,

-I. R. A. §. 194.

Mosers Staatsrecht Th- 52. S. 418. u. f.) W.C. Art. ir. 6.