4. C. Von den Reichsdeputationen.
Costanz, Vraunsch weig-Lüneburg, Pommern-Stettin zu vermehren.
Bisher war bey dieser Deputation nicht auf Religions-gleichheit gesehen; nun verordnet? aber der W. F. *), daßdiese sowohl bey den ausserordentlichen, als ordentlichenDeputationen beobachtet, und deshalb auf dem nächstenReichstag das weitere ausgemacht werden sollte. — Wieließ sich indessen im kurfürstlichen Collegio diese Verordnungbeobachten, da hier nur drei) evangelische gegen vier katho-lische Kurfürsten waren? Sollte man noch einen evangeli-schen Fürsten zum Kurfürsten machen? — Das war wohlnicht die Absicht gewesen; indessen stand es doch einmalim westph. Frieden, daß Neligi'onsglcichheit beobachtetwerden sollte. Man traf daher das Auökunftsmit-tsl, daß man im N. A. von 1654. §. 191. den evange-lischen Kurfürsten noch ein viertes unter ihnen al-tevnirendes Votum bewilligte. Dies geschah damalszwar nur für diesmal *^), allein wenn sich der Fall wie-der ereignet haben würde, so würde es wohl auf eben dieArt wieder gehalten worden sehn.
Nun mußte aber auch, um die Neligivnsgleichheit un-ter den übrigen Ständen herauszubringen, entweder dirZahl der katholischen Deputieren vermindert, oder die derevangelischen vermehrt werden. Jenes fand Schwierigkeiten,weil Niemand weichen wollte. Man entschloß sich also zumletztem und ernannte nun noch Sachsen-Alrenbura,Brandenburg - Lulmbach , Mecklenburg undWürtenberg, ferner einen Wetterauischen Gra-
I Art. 5. f. 91. Art. ?. §.
Es ward uemlich zugleich mit ein Dcputationstag beliebt.