Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
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554
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4 Von d. Recht u. d. Art n. Weise d. N. Reg.

wenn die Deputation wieder auseinander gehen soll, sowerden die sammtlichen Dcpukationsschiüffe in einen Depu-tationsabschied gebracht.

§. 168.

Die ordentliche Neichsdeputarion besteht aus den sämmt-lichen Kurfürsten und einigen andern Neichsständen. Zndem N. A. von 1555. wurden folgende benannt: Ferdi-nand von Oesterreich, Melchior von WürzburgWil-helm von Münster, Alb r ech t von Daicrn, Wilhelmvon Jülich und Philipp von Hessen; sodann wegen derPrälaten, der Abt zu W eing arten und Och senk) a Il-sen und wegen der Grafen, der Graf von Fürsten«berg. Die beyden Reichsstädte hingegen, welche der Depu-tation mit beywohnen sollten, wurden damals nicht nament-lich angegeben, sondern dazu Platz gelassen.

Von den Fürsten waren also nicht sowohl gewisse fürst-liche Häuser, als nur einzelne Fürsten genannt, mithin wardamals nicht die Absicht, daß die Häuser OesterreichBaiern u. s. w. beständig zur Deputation gezogen werdensollten. Dies persönliche Recht ward aber bald erblich,indem im R. A. von 1559. §. ;o. verordnet wurde, daßder Erzherzog zu Oesterreich, der Bischof von Würz-burg u. s. w. als Mitglieder der Deputation berufen wer-den sollten, zugleich wurden auch nunmehr die SlädteCölln und Nürnberg wegen der Städte zu Mitgliederder Deputation angegeben. Diese bisher angeführten Reichs-stände machten also die ordentliche Reichsdeputation aus, al-lein bcy Gelegenheit des zu Speyer im I. 1600. gehalte-nen merkwürdigen DeputationStags fand man für gut, dirZahl der Fürsten noch mit vier neuen, nemlich Burgund,