4. C. Von den Reichsdeputarionen. ZZ»
deutliche Deputation sowohl von dem Reichstags, als devausserordentlichen ab, daß sich die Deputate weder in drsyCollegia theilen, noch ein einziges Collegium ausmachen.Die Berathschlagungen geschehen vielmehr in zwey Colle-gien, indem sich blos die Kurfürsten von den übrigen Stän-den trennen, und ihre Berathschlagungen unter Kurmain-zischsr Direktion besonders anstellen. Die übngen trennensich aber nicht weiter, mithin sitzen die Abgeordneten derPrälaten, Grafen und Städte, mit den fürstlichen in ei-nem Collegio, in welchem Oesterreich das Direktoriumführt. Der Grund hievon ist wohl darin zu suchen, damitdie Kurfürsten nicht von den übrigen Ständen überstimmtwerden möchten, und weil es sich wegen der wenigen Städ-te, die dem Deputationstag beywohncn, doch nicht derMühe verlohnen würde, wenn diese ein eignes Collegiumbilden sollten.
Da nun also hier nur zwey Collegia sind, so werdenauch nur zwey besondre Collegialschlüssr gefaßt, welche mansodann durch die Ne - und Correlation zu vereinigen sucht,um der kaiserlichen Commission das Deputationsgut-achten zusrellen zu können, Hiebey ist eben das Rechtens,was bereits in Ansehung der Neichstägigen Collegialschlüssebemerkt ist. Können sich die beyden Collegia keines gemein-schaftlichen Schlusses vereinigen, so kann zwar die kaiser-liche Commission die Vermittelung übernehmen, allein ent-scheiden darf sie nicht. Dies tritt hier um so mehr ein,als die Sache nachher noch auf den Reichstag gebracht wer-den kann, mithin nicht ganz liegen zu bleiben braucht. Vonder kaiserlichen Commission hängt es indessen ab, ob siedas Deputationsgutachten ratificiren will, oder nicht. Thutsie cs, so entsteht daraus ein DeputatiynSschluß;
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