ZZ2 4. B. Von d. Recht, u. d. Art u.Weised. R. Reg.
Mainz ein Ausschuß der Stände, der aus den gesammtenKurfürsten und einigen andern Ständen bestehen sollte, be-rufen werden sollte. Was nun dieser in aller Namen be-schließen würde, sollte eben die Kraft haben, als wenn esdom ganzen Reiche beschlossen wäre. Diese Deputation er-hielt den Namen der ordinari Deputation, man fand abernachgchends es für rathsam, auch andere Geschäfte derselbenzu übertragen, die den gesammten Reichstag zu lange auf-gehalten haben würden und die gleichwohl von einer gerin-gem Anzahl der Stande, wo nicht noch besser, doch eben sogut abgcthan werden konnten. So ist besonders mehrmalsdie Verbesserung des Reichsjustizwssens einer solchen Depu-tation oufgekragen worden, die denn auch das Geschäft ent-weder zum Schluß befördert, oder doch wenigstens so weitvorbereitet hat, daß nachgchends auf dem Reichstag nurdie letzte Hand angelegt werden durfte. Der jüngste Neichs-abschied würde z. B. nicht so viele wichtige das Neichsjustiz-wesen betreffende Verordnungen enthalten, wofern sich nichtbereits vorher eine Reichsdeputation damit mehrere Jahrsbeschäftigt und alles vorbereitet gehabt hätte,
§. 167.
Die ordentliche Reichsdeputation ist als ein Reichstagsm kleinen anzuschen. Die Verfahrungsart auf einem sol-chen Deputationstage hat sich daher auch größkentheilsnach der Reichstägigen gebildet, Es geschehen die Legitima-tionen ebenfalls durch offene Vollmachten bey Kurmainz,An der Spitze der Deputation steht eine kaiserliche Commis-sion, durch welche^ wie beym Reichstag, die feysrliche Pro-Nvsttivn geschieht, Allein in dem Punkt weicht *) die or-
') Auch wird die ordentliche Deputation nicht, wie derReichstag, vom Kaiser, sondern von Kurmainz ausgeschrieben,