4- C. Von den Reichsdeputationcn. Azr
ner NeichSgesetze die Frage ist, mithin in so fern beyreichskammergerichtlichen ordentlichen oder ausserordentlichenVisitations- und Nevisionsdcputationen keineswegs statt fin-det, noch erstreckt und begehrt werden soll." Allein die ka-tholischen Kurhöfe stimmten sowohl damals) als imJ. 1792.da dies Monitum ebenfalls wiederhohlt wurde, dagegegen.Vraunschweig gebrauchte übrigens bey dieser Gelegenheitnoch einen wichtigen Grund. Es sagte nsmlich, daß beysolchen Schlüssen, welche blos auf die Befolgung bereitsbestehender Gesetze abzielten, deshalb kein Natificativnsrcchtstatt finden könne, weil hier die Ratification be-reits in dem mit Concurrcnz des Reichsober-haupts errichteten Gesetze selbst liege.
§. 166.
Die zweyte Gattung der Neichödcputatioiren machen dirordentlichen Deputationen (OrdinariNeichsdepu-tation) ans. Diese kam erst, wie bereits bemerkt wor,bin, in dem sechszehntrn Jahrhundert'auf. Gelegenheitdazu hakte vorzüglich die bessere Erhaltung des Landfriedensund der Umstand gegeben, daß man in den damaligen Zei-ten das Besuchen der Reichstage als etwas sehr beschwerli-ches ansah. Ueberdem war die Berufung eines allgemeinenReichstags mit vielen Weitläuftigkeiten verknüpft. Alkan be-schloß*) daher, daß in wichtigen Landfriedensbruchssachen-wenn der Kreis, darinn sich die Empörung ereignete, unddie benachbarten vier Kreise nicht im Stande wären, disRuhe wiederherzustellen, von dem Kurfürsten von
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') R. A. von 155;. §. 6;.