Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
550
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AZ2 4 .B. Vsnd. Recht u.d. Art u. Weise d. N. Reg.

Fragen: Ob und wie weit zu den Schlüssen der Visitatorendie kaiserliche Genehmigung erforderlich scy? und ob durchderen Versagung ein von den Neichsständischen Suödelegir-ten einmüthig, oder durch die Mehrheit der Stimmengefaßter Schluß von den kaiserlichen Commissarien entkräftetwerden könnte? Die Visitation legte die sich ergebendenZweifel i» einem eignen Bericht Kaiser und Reich vor, abernoch zur Zeit ist es darüber nicht zu einem Neichsschluß ge-kommen. Pütt er schrieb damals eine'Abhandlung unterden Titel: Versuch einer richtigen Bestimmungd e s k a i se r l i ch e n N a t i fi c a t i o n s r e ch t s b e y S ch l ü s-sen reiche ständisch er Versammlungen, die zuGöttingen 1769. in 4. hsrauskam. Er vertheidigt darindie von einem Theil der Reichsstände gegen den kaiserliche»Hof gemachte Behauptung und beruft sich deshalb auf dieAnalogie von Ncvisions - Urtheln vom Kammergericht, inwelchem Fall keine Ratification nöthig siy, und auf die vo»dem chmaligen Reichsregiment , wo alles nach der Mehrheitder Stimmen gelammter Hand beschlossen warb. — DieseAbhandlung erschien bald darauf zu Wien mir hinzugefügte»widerlegenden Beobachtungen vom Hofrath Schrötter,und auch Niefel behandelte diese Materie in dem erste»Theil seiner Staats betrach tun gen. Reif zu einemSchluß wäre sie also wohl, aber schwerlich wird dieser je er-folgen, zumal da einige Versuche, die Frage in der Wahft«apitulakion zu entscheiden, verunglückt sind. Schon im I«1790. trug nemlich Kurbraunschweig darauf an, dervorhin angeführten Stelle der Wahlcapikulaüon noch fol-gendes bchzusügen r „welche (.Vergleichung indessen, wiehiernach sich von selbst versteht, in Fällen, woblosvonAnwendung und Vsllziehung bereitS v 0 rhando-