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1 (1797)
Entstehung
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549
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4- C. Von den Neichsdeputatwnen. Z49

sollte tt.'° Zn der angeführten Stelle der Wahlcapirulationhingegen heißt es: „doch vorbehaltlich der den RömischenKaisern bey dergleichen Deputations-Conventen, vermögder NsichSsatzungen zuksmmenden Zluthorität, und mittelsder kaiserlichen Commissarien mit den Ständen sürgehenderVergleichung , allermaßen bey Reichstagen üblich und her»kömmlich."

Allein gegen jene Stelle des Neichsabschieds hatten gleichdamals die evangelischen Stände protestier, und die Visila»tion des Jahrs 154z. hatte sich darüber fruchtlos zerschla»gen. Die Stelle der Wahlcapirulation aber redet nur vonder vrd en tlich en Neichsdeputation. Indessen ist doch soviel gewiß, Laß in Ansehung solcher Schlüsse, wodurch et»was neues festgesetzt werden soll , kaiserliche Ratificationerforderlich ssy, denn sonst würden, unsrer ganzen Verfas»sung zuwider, die Reichsstande ohne den Kaiser neue ge-setzliche Werfügungcu treffen können. Dies wird daher auchnicht von Seiten der Reichsständr bestritten, dagegen aberbehaupten mehrere unter ihnen, daß alsdann, wenn blosvon Anwendung und Vollziehung bereits vor»Händen er Reich sgesetze die Frage sey, die Schlüsseder ausserordentlichen Neichsdeputation keiner kaiserlichenRatifikation bedürften, indem es sonst von dem Kaiser ab»hangen würde, ob auf die vorhandenen Gesetze gehaltenwerden solle, oder nicht.

Bei der letzter» Kammergerichrsvisitation kam haupt-sächlich diese Materie stark zur Sprache und cs wurde vonbeyden Seiten lebhaft darüber gestritten. Es hatte sich nein»sich die kaiserliche Commission zweimal nach einander gewei»gert, einen durch Mehrheit der Stimmen gefaßten Schlußder Visitation zu genehmigen. Es entstanden daher die

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