§48 4- B. Von d. Recht u. d. Art. u. Weise d. R. Reg.
ordentlichen Nsichsdepntationen *) kommt, muß doch vor,her, wenn nicht neuer Streit entstehen und das ganze Ge-schäft wieder einen unglücklichen Ausgang nehmen soll, die-ser Punkt genau regnlirt werden.
Eine wichtige Frage, zu deren Erörterung, aber nichtEntscheidung, die letzte Kammergerichtsvisiralion ebenfallsGelegenheit gegeben hat, ist: Ob die Schlüsse einerausserordentlichen Neichsdeputation zu ihrerGültigkeitkaiserlich er Ratifikation bedürfen?So viel ist gewiß, daß eS -verschiedene Reichsdeputationei»giebt, welche ohne kaiserliche Commission abgehalten wer-ben, allein von diesen ist hier gar nicht die Rede, sondernnur von denen, an deren Spitze eine solche Commission stehtund die Namens des Reichs verbindliche Schlüsse abfassensollen. Der kaiserliche Hof bejahet die aufgeworfene Frageund bezieht sich deshalb theils auf den N- A. von 154z.,theils aber ans die kaiserliche Wahlcapirnlation Art. rr.§. 7- Zw jenem ist in Rücksicht auf das damalige Neligions-verhältniß der Stände für die Visitation, die in selbigemJahre gehalten werden sollte, die Verfügung getroffen, wiein Fällen, da die Visitatoren unter sich in Mißverstand ge-rachen würden, die kaiserlichen Commissarien sie zu ver-gleichen suchen sollten. Dabey war damals die Clausel hin«zugesetzl worden: daß, wenn es mit dieser Vergleichungnicht gelingen wollte, „alsdann zu ihrer kaiserli-chen Majestät gestellt werde, darüber endlichErkennrniß und Entscheid zu lhun, dem auchso lg ends alle Stände geleben und Nachkommen
Bey der neuesten ReichSfnedcnsdcputcttion ward derStreit dadurch glücklich vermieden, dqß überall kein Graf undkein Prälat zum Deputirtcn erwählt wurde.