4. C. Von den Reichsdeputationen.
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Wenn indessen gleich zu den ausserordentlichen Reichs»beputationen jedesmal die Mitglieder besonders gewählt wer»den sollten, und dieses auch wirklich in Ansehung derjeni-gen geschieht, welche ausserhalb des Reichstags ge-halten werden, so behauxten doch einige Reichsstände, daßsie zu den ausserordentlichen Deputationen, welche ihre Ge,schäfte auf dem Reichstage selbst verrichten, jedesmal zuge-zogen werden müßten. Diese Behauptung, welche daher!rührt, das; man öfters die ersten Stände aus den bepdenhöhern Collegien zu Deputaten ernannt hat, woraus diesenachgehends ein Recht zu erzwingen juchten, hat besondersseit dem westphälischen Frieden, wegen der darinn in Anse»huug der zu beobachtenden Religionsgleichheit, enthaltenenVerordnung, und auch in andrer Rücksicht die Folge ge-habt, daß die Deputationen auf dem Reichstage in neus-rnZeiten fast ganz ausser Uebung gekommen sind.
In dem kurfürstlichen Collegio halte man anfänglich denersten geistlichen und den ersten weltlichen Kur-fürsten, also Mainz und Pfalz gewöhnlich zu Deputir»ten ernannt. Zufälligerweise traf es sich hier, daß beyd«von verschiedener Religion waren. Nachdem aber die pfäl-
dem Titel: Staatsrechtliche Bemerkungen eines
deutschen Rechtsgelehrten über die Wahl derReichsdeputirten zu dem künftigen Friede,zs»Congrcsse. 1796. in 8. worüber bald darauf Einige po»liceymäßige Bemerkungen Germanien 1796. in 8. er-schienen, und dieser Schrift folgtekurz nachher eine neue Schriftunter dem Titel: die gemeinschaftliche Wahl derMitglieder zu einer R e i chs d e p u tat i 0 n und dasdarauf sich g rü n den d e k a th 0 l ische M i tw ah l rechtder evangelischen Reichsdeputirten nach kathvfl i s che n Grundsätzen entwickelt. Regensburg- 1796.