4- B. Don d. Recht u. d. Art u. Weise d. Ri Reg.
es glücklich durchgescht *), daß künftig alle und. jedeDeputationen, sowohl die der einzelnen Coilegien, als diedes ganzen Reichs aus einer gleichen Anzahl der Mitgliedervon beyden Religionen bestehen sollten. Aber nun entstandnachgrhends die Frage, wid die Wahl geschehen, und obein jeder Religisnscheil seine Deputiere für sich wählen, oderob das ganze Collegium an der Wahl Theil nehmen soll-te? — Diese Frage war auf dem Friedenskongreß nichtbesonders berührt. Sie schien sich aber auch von selbst zubeantworten; denn sollte Rsligionsgleichheik bep Ernennungder Depntirten beobachtet werden, damit ein jeder Neligions-theil gesichert wäre, daß nicht durch Mehrheit der Stimmender andre Theil ihn fährde, so war es auch wohl natürlich,baß ein jeder diejenigen aus seinem Mittel selbst wählte,auf welche er das meiste Vertrauen harre. -Wirklich ge-schah dies auch, als nicht lange nach geschlossenem Frieden«ine Neichsdeputation **) ernannt wurde. Ein jeder Theilwählte seine Deputiere ohne allen Widerspruch. Allein imAnfang dieses Jahrhunderts ward das Gegsvlheil von ka-tholischer Seite behauptet, doch sie konnten nicht durchdrun-gen und dadurch ist das ältere Herkommen noch mehr be,festigt worden ***).
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eorum Ospumws luge reli^ionis eliZenäi. Aubing. 1748. 4. Dieneueste. Wahl der Deputieren zum Fricdenscongreß geschah nichtvon jedem Religionstheil besonders, sondern von beyden gemein-schaftlich. Es rcservirten «jedoch Kursachscn im kurfürstlichen,und Magdeburg im fürstlichen Cellcgio die Rechte der Evange-lischen, wogegen aber Oesterreich einen Widerspruch einlegte. —Dieser Vorfall vcranlaßte die Erscheinung einer Schrift, unter