4- C. Von den Reichsdeputatkonen» 54z
putation vorläufig verglichen, daß die Deputirten insge-sammt aus gleich en S esseln, ohne Tisch, die kursürst,lichen oben an, sodann auf bcyden Seiten hinunter die geist-lichen und weltlichen Fürsten gegen einander über, undganz unten die Neichsstädtischen sitzen sollten *). Ob übri-gens an der Spitze einer solchen Neichsdeputation eine kai-serliche Commission stehen müsse, hängt von der Beschaf-fenheit des aufgetragenen Geschäfts ab. Soll die Deputa-tion neue verbindliche Schlüsse abfassen, so ist eine kaiser-liche Commission erforderlich, ausserdem aber nicht.
§. 165.
Diejenigen Stände, aus welchen die ausserordentlicheReichsdeputation bestehen soll, wurden ehmals jederzeit be-sonders gewählt, und da die Neichsdeputation die Geschäftealler Neichsstar.de besorgen soll, so ist es billig, daß auchdie Mitglieder aus allen drey ReichScollsgien ernannt wer-den. Dies geschieht auch, allein gescAich ist es nicht be-stimmt, wie viel aus einem jeden Collegio dazu genommenwerden sollen; vielmehr hangt dies von der jedesmaligenbesondern Bestimmung ab.
Zn älter» Zeiten ward bey Ernennung einer solchenNeichsdeputation nicht auf^die Religions-Eigenschaft derMitglieder Rücksicht genommen. Die Evangelischen ver-langten dies zwar mehrmals, allein sie konnten nie Lurch-dringen. Endlich aber kam die Sache auf dem westphäli-schen Friedenscongreß von neuen zur Sprache und hier ward
") Das nchmliche ward auch im 1 .179;. bey der damaligenWahl einer Reichsdcputation zum, Friedens Congrcss beliebt.,Mrgl. Rd. S. 299. so wie überhaupt in Ansehung der Ma-terie über die Reichsfriedensdeputatioueu die Schrift des Hrn.Prof. JÜeiße zu Leipzig über die teutschen Reichsdcputatioue»zu Friedensperhandlungeii, Leipzig 1797. in 8 . zu empfehlen ist-