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nicht füglich Theil nehmen konnte, z. D. Visitation des Kam-mergerichts, mit der Vollmacht, dasselbe nach bester Ein-sicht und Ueberzcugung abzuthun.
Ln älter» Zeiten wurden diejenigen Stände, welche Le-putirt werden sollten, jedesmal besonders dazu ernannt, al-lein im sechszehnten Jahrhundert kam es dahin, daß einigeStände behaupteten , ei» Recht zu haben, zu gewissen Ge-schäften beständig gezogen zu werden. Ueberhaupt ent-stand damals ein Unterschied zwischen ausserordentli-chen und ordentlichen Deputationen, der sich bisauf oen heutigen Tag erhalten hat. Die ausserordentlichenkann man wieder in solche eintheilen, deren Geschäfte aufdem Reichstage selbst verrichtet werden können, z. B. Ue-Lerbringung eines Neichsgutachtcns, Revision des Reichs-abschieds, Abstattung einer Glückwünschung u. s. w. , oderderen Behandlung es erfordert, daß sich die Deputation aneinen dritten. Ott begiebt, z. B. Beywvhnung eines Frie-denscongresses, Visitation des Neichskammsrgerichts.
Die Deputation verrichtet also Geschäfte im Namendes ganzen Reichstags, und ist daher gewissermaßen als einReichstag nach einem verjüngten Maßstaab zu betrachten.Indessen theilt sich doch die ausserordentliche Reichsdeputa-tion, wenn sie auch aus noch so vielen Mitgliedern bestehensollte, nicht in mehrere Collegien, sondern sie verrichtet dieihr übertragenen Geschäfte gemeinschaftlich, so daß alleHstirglieder nur ein Collegium ausmachen, und daß alsoauch die Stimme des Reichsstädtischen, oder Neichsgräfli-chen Deputaten eben so viel gilt, als die Stimme des kur-fürstlichen, oder fürstlichen. Nur mAnsehung des Sitzenswar ekmals viel Sneit. Es ward daher bey Gelegenheitder nach Rhswick zum Friedenscongreß abgeschickten De-