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1 (1797)
Entstehung
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541
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54r

Viertes Capitel.

Don

den Reich sdeputationen.

§. 164.

Etz ist schon in dem vorhergehenden bemerkt worden, daßzuweilen einzelnen Ständen im Namen allerNcichsstände Geschäfte aufgetragen werden, deren Der,sammlungen man alsdann Reichsdeputationen nennt.Diese Reichsdeputationen können also zwar in so fern nichtals allgemeine Neichsständische Versammlungen angesehenwerden, als nicht sämmtliche Neichsstände Theil daran neh,men: wohl aber in so weil, als sie Geschäfte Namens allerverrichten oder in aller Neichsstände Namen allgemein ver-bindliche Schlüsse abfaffen.

Dergleichen Deputationen mag es wohl in Teutschland,so wie in andern Neichen, woselbst Reichstag gehalten wird,von jeher gegeben haben. Sollte das Neichsgutachten demKaiser überbrachl, sollte der entworfene Neichsabschied re-vidirk werden u. s. w., so ward dies Geschäft einem Aus-schuß der Stände übertragen. Ein gleiches geschah, wennetwas, das vom Reichstag bereits beschlossen war, nochferner regulirt werden sollte; auch übertrug man in älternZeiten, in welchen man den Reichstag mehrentheils baldmöglichst beendigt wünschte, einem Ausschuß der Ständedieses oder jenes Geschäft, das den Reichstag zu lange auf-gehalten haben würde, oder woran auch das ganze Reich