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1 (1797)
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540
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540 4- B. Von d. Recht u. d. Art u. Weise d. R. Reg.

mieden, nicht mehr zu gleicher Zeit zwey Gesandte, bisNangstreitigtrften mit einander haben, zu bitten *)..

16z.

Auf die Gesandten der Neichsstände ist das, was dempraktischen europäischen Völkerrechte gemäß ist, in seiner gan»zen Kraft anwendbar. Sie sind daher ebenfalls blos ihrenPrincipalen verantwortlich, und können und dürfen nurvon diesen Befehle annehmen. Ferner sind sie nnverlctzlich,und da sie die Perlon ihrer Herrn vorstellen, so wird eineihnen zugesügte Beleidigung eben so betrachtet, als wen»sie ihren Principalen selbst zugefügt wäre. Sie sindfrey vonallen Abgaben und brauchen nicht, wenn sie zum Reichstagreiftn, oder von demselben nach Haus gehen, ihre Effecte».zu verzollen. Dies erstreckt sich ans das ganze Gesandschasts,Personal, wird aber zuweilen sehr gemißbraucht. Endlichhaben sie auch die Gerichtsbarkeit über ihre Leute, die zuihrem Gefolge gehören. Dies wird ihnen zwar wohl vondem Erbmoirschallamte streitig gemacht, allein sie wissen sichin dem Besitz zu erhalten, oder sie verabschieden sogleichdenjenigen ihrer Bedienten, der sich ein Verbrechen hat zuSchulden kommen lassen. Ist dies geschehen, so fällt derVerbrecher unter die Gerichtsbarkeit des Sradtmagistrats.

v. Bülow a. a. O. S. 114.