AZ§ 4.V.V0N d. Recht». d. Art». Wcifed. R. Reg.
Audkenzzkmmer, in welchem sie unter dem Baldachin mitbedecktem Haupte Platz nehmen und sich sodann in ebender Ordnung und unter der nervlichen Begleitung zuröckbe-geben. Eben dieses Ceremoniel wird auch bey dem Gegen-besuch, welchen hiernächst, der Neuangekommene abstattet,beobachtet. In neuern Zeiten hat man indessen angefangen-sich über dieses lästige Ceremoniel wegzusetzen. Wenigstenssind diese steifen Besuche auf den beyden letzten Wahl - undKrönungstagcn in den Jahren 1790. und 17Y2. ganz univerblieben und nur den persönlich anwesenden Kurfürsten ab?gestattet.
§. r6r.
Die Gesandten der altfürftlichen Häuser, welchesich eben so viel, als die kurfürstlichen Gesandten zu scyn dün?ken, beobachten das nemliche Ceremoniel unter sich,.das dirkurfürstlichen sich zur Regel gemacht haben. Sie betrachtensich ebenfalls als Ambassadeurs, geben sich den Excesienztitsl». s. w. Allein zwischen ihnen, und den kurfürstlichen Ge?sandten ist deshalb großer Streit , der die Folge gehabt har,daß nunmehr, wie man zu sagen pflegt, alles feyerlichsCommercium zwischen ihnen abgebrochen ist. Jene ha?ben dadurch Vorrechts verlohrsn, in deren Besitz sie sich be-reits befanden. Sie waren ncmlich wirklich schon in ben er-sten Jahren der gegenwärtigen Neichsversammlung im Besitz,daß die fürstlichen Gesandte ihnen den ersten feierlichen Be-such machten, und ihnen dm Excelkenztitci gaben, ohne den-selben zurückzubekommsn. Allein die kurfürstlichen suchtendiese Vorzüge immer weiter zu treiben; so wollten sie beyfeyerlichen Gaftmahlen auf rorhen Stühlen sitzen und diefürstlichen sollten nur grüne Stühle haben; sie verlangtendurch Psgeri bedient zu werden und den fürstlichen solltZ