z. C. Von dem Reichstage. 5ZZ
gefürchtet, daß die königliche Würde hier einen Unterschiedim Cercmoniel .verursachen würde und aus diesem Grundeist in der Wahlcapitulation * *) seit 1764. versehen, daß zwi-schen den Kurfürsten unter sich, im Ceremoniel kein Unter-schied eingeführt werden solle.
Vermöge der angeführten Verträge erkennen aber diekurfürstlichen Gesandte sich sowohl auf Reichs-, als Wahl-tagen und sonst überhaupt für Gesandte vom erstenRange (Ambassadeurs) und gestehen sich einander wech-selsweise alle die Rechte und Vorzüge zu, welche nach demPraktischen Europäischen Völkerrechte den Ambassadeurs ge-bühren.' Besonders geben sie sich wechselseitig den TitelExcel lenz, und mit der feyerlichen Visite, oder Visiteen Oorps, halten sie es dergestalt, daß der letztankom-mende seine Ankunft den bereits Anwesenden melden läßt,und dagegen von diesen den ersten Besuch erwartet. DieMeldung geschieht durch einen Gesandschafts-Cavallier. Disbereits Anwesenden lassen sodann ebenfalls durch einen Ge-sandschasts-Cavallier, oder tn Ermanglung dessen durch denLegationssecretair ihr Gegencompliment machen, und sichnach der Zeit und Stunde erkundigen, wann sie selbst ihrenBesuch machen könnten. Alsdann fährt der Gesandte in ei-nem sechsspännigen Staatswagen, unter Begleitung seinerganzen Sulte, in so vielen Kutschen als er hat, und unterVertretung seiner Haus - Officianten und Dienerschaft zudem Neuangekommenen, der ihn in Begleitung seines gan-zen Gesolgs an den Wagen empfangen muß. Bepde bege-ben sich sodann in das mit einem Thronhimmel *) versehene
Llg
*) Art. z. §. rl.
*) Darunter ist, das Gemahlde des Princixals in Lebensgroßße beßndlich.