AZ4 4- B. Von d. Recht u. d. Ar! u. Weise d. R. Reg.
schallamt, daß sie ihm vorgezeigt werden müssen. Wareder Reichs-Erbmarschall selbst gegenwärtig« so würde diesauch keine Schwierigkeit haben. So aber haben sich disLegationssecretairs geweigert, sich bey dem gräflich Pap-penheimischen Kanzleyrath zu legitimiren. Deshalb wurde»m Z. 17z i. von den Gesandten unter anhoffendex Geneh-migung ihrer Höfe verabredet, daß in Abwesenheit desErbmarschalls die Legitimation bey dem kursächsischcn Ge-sandten, als Gesandten des Erbmarschalls geschehen sollte^und diese Verabredung ist auch nachher von de» Höfen ge-nehmigt worden. Indessen müssen sich doch die fürstlichenAgationssecretairs auch noch besonders bey dem fürstlichenDirektorium durch Vorzeigung ihres Attestats legitimiren.
§. i6r.
Das Esrs m vniel, welches die kurfürstlichen Ge-sandten unter sich beobachten, ist durch eigne Verträge inLen Jahren 1688, 1711. und *74.5. bestimmt worden, unddiese pflegen bey einer jeden neuen Kaiserwahl erneuert undbestätigt zu werden *). Sie gründen sich auf die Be->hauptung, daß den Kurfürsten königliche Ehrenbe-zeugungen gebührten. Indessen weichen doch die Kur-fürsten den Königen im Range, und es hat daher keinenZweifel, daß ein Kurfürst von Sachsen einem Kö-nig von Preussen, also auch der kursächsische Gesandte,dem königlich Preuffischen Gesandten nachgehen müsse. So-bald jedoch der König von Preussen, als Kurfürst voyBrandenburg erscheint' fällt dieses fort. Man hat indessen
I Das Ceremoiüel zeigt sich in gewisser Hinsicht nirgendsstrenger als auf den Wahltagen. Unter den Deliberations-puncten ist daher immer der erste: U cb ercinku nft wegen-des Cer emo niels. Man inhärirt den bereits vorhandene»Collegialschlüssen und bestätigt diese dadurch von neuen.