ZZ2 4 .B. Von d. Recht u.d. Art ».Weise d.R.Reg.
stitutions-Clause! enthält, das heißt, daß der Gesandtedarin bevollmächtigt wird, in Verhinderungsfall die Stirn»me einem andern aufzurragen. Geschieht dieses, so wirddasselbe jedesmal im Protokoll mit den Worten ex commif-lione, oder ex iubüicmions sorgfälrig bemerkt, z. BBremen ex oommisssons per Hessen - Cassel.
Einem jeden Neichssrand steht es frcy, zu ein undderselben Stimme mehrere Gesandte auf dem Reichstag zuschicken, so wie dieses auf den Wahltagen zu geschehenpflegt, damit wenn der eine verhindert wird, der andresodann dessen Geschäfte verrichten könne. Allein dies istschon lange nicht mehr üblich. Nicht einmal zu den meh-rern Stimmen, welche ein Hof, sowohl in dem kurfürst-lichen, als fürstlichen Collegio abzulegen hat, werden meh-rere Gesandte geschickt, wofern nicht etwa besondre Um-stände dies rathsam oder wohl gar nöthig machen. Sopflegt der Kaiser, als König und Kurfürst von Böhmen ei-nen eignen Gesandten zu schicken, und einen andern, alsErzherzog von Oesterreich wegen des in dem Fürstenrath zuführenden Direktoriums. Hingegen führen der Kurbran-denburgische, Kftrbraunschweigische und andre die Stim-men, welche ihre Höfe in dem Fürsteurath haben, eben-falls. Ja viele Höfe halten zu Ersparung der Kosten, garkeine eigne Gesandte, sonder» lasse» ihre Stimmen durcheinen andern Gesandten führen. Dies kann indessensehr böse Folgen haben Es ist bereits in dem vorherge-henden der Fall angeführt, daß der Oesterreichifche Gesand-te, der die Bamberg- und Würzburgische Stimme mit zuführen hatte, ein ihm zugeschicktes Votum nicht abgelegthat. So arg wird es nun wohl freylich so leicht keiner wie-der machen; allein, wie wenn nun der Gesandte in des