z. C. Von dem Reichstage. ZZI
sandten enthielte. Ein wirkliches und wahres Creditiv kannindessen das Schreiben auf keinen Fall genannt werben *).Es sind mehr Arten von Empfehlungsschreiben, der-gleichen wohl die Höfe ihren Gesandten an die regierendeFamilie, ober die vornehmsten Ministers mitzugeben pfle-! gen, wie dies vorzüglich bey den Gesandschaften an die O t-! tomannische Pforte in Absicht des Gros-Bi-zirs zu geschehen pflegt **).
Der Kur-Mainzische Directorial-Gesandte übergiebt^ endlich seine Vollmacht dem Principal - Commissarius selbst,welcher dieselbe sodann den Neichssiänden durch ein Com-missionsdecret bekannt macht. Uebrigens läßt auch ein jederGesandter, sobald er sich legitimirt hat, seine Ligitima-lion durch den Legario.ns-Secretair den übrigen Gesandtschäften und durch einen Legations-Kanzlisten dem Neichs-städtischcn Directorium bekannt machen, wogegen er dieGratulation ebenfalls durch einen Legations - Secretairerhält. «
Alle übrige Gesandte, welche auf dem Reichstage er-scheinen, z. V. der Russische, Holländische u. s. w. erhal-ten nur ein verschlossenes Creditiv, welches sie dem Main-zischen Directorial-Gesandten überreichen, und welches vondiesem durch die Diktatur bekannt gemacht wird. Hiehergehört auch der kaiserliche Con - Commissarius, welcher sichebenfalls nicht durch eine offene Vollmacht, sondern nurdurch ein Creditiv legitimirt.
In Ansehung der Vollmacht selbst ist nichts besonderesweiter zu bemerken, als daß sie der Regel nach die Sub-
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v. Bütow a. ä. O. S. iüp. u. f.v. Römers Grundsätze über die Gesandten S,