Zzo. 4. B. Von d. Recht u. d. Art. u. Weise d. R. Reg.
Die kurfürstlichen und fürstlichen Gesandten überschickenihre Vollmacht dem Mainzischen Direktorial - Gesandtendurch einen Legations-Secretair, welchen jener selbst an-nimmt. Die Gesandten der Prälaten, Grafen und Städteüberbringen hingegen ihre Vollmachten dem Mainzischen ineigner Person. Die Vollmachten werden nicht durch die lDiktatur bekannt gemacht, sondern nur durch die Direc- ktorien in jedem Collegia angezeigt, welche daher von dergeschehenen Legitimation von Kur - Mainz benachrichtigt wer-den. Ausserdem erhält auch noch die Erbmarschallamts-Kanzley von jeder bewirkten Legitimation einen mit derbloßen Unterschrift: Kurmainzische Kanzler) verse-henen Notificationsschein, damit dasselbe die Nathsansagezu besorgen nie ermangeln möge.
Fast alle Höfe pflegen auch jetzt ihren Gesandten nochein besonderes Schreiben an den Principal-CommissariuSrnitzugeben, welches sie demselben bey ihrer ersten feperli-chen Visite überreichen. Ob dieses nöthig scy, oder nicht,jfl streitig, und eben so, ob dies Schreiben, als ein wirkli-ches Creditiv angesehen werden könne. So viel ist gewiß,daß es, streng genommen, keiner besonder» Beglaubigungan den Principal-Commissarius bedcirf. Der Gesandte,der sich einmal auf gehörige Art legitimirt hat, muß vondem ganzen Neichäconvent als Gesandter betrachtet werden.Indessen ist es nun einmal so hergebracht, daß der Ge-sandte noch ein belondres Schreiben seines Prinripals demPrincipal-Commissarius überbringt, so daß es als ein un-freundschaftliches Betragen angesehen werden würde, wennein Hof dies unterlassen wollte. Auch würde die Folge davonsepn, daß der Principal Commissarius sich eines freund-schaftlichen und vertraulichen Benehmens gegen den Ge-