Z. C. Von dem Reichstage. Z29
genten oder Staats abgefaßt, und worin das Gesuch enthal-ren ist, den Gesandten anzunehmen, ihn als solchen zu erken-, nen, und ihn, in seinen Anträgen Glauben beyzumessen.
Hiebo,, hat man auch in unfern Ncichöständischen Ver-sammlungen , sowohl auf dem Reichstage, als bcy Colle-gia!-und Kreisvcrsammlungen Anwendung gemacht. Allediejenigen also, welche zur wirklichen Stimmführung vonihren Principalen an den Reichstag gesandt werden, mit-hin alle wirkliche Neichsftändische Comitial-Gesandte müs-sen sich durch offene Vollmachten, welche in Form einesPatents ab.gefaßt sind, legicimiren. Ein gleiches tritt auchin Ansehung des kaiserlichen Principal-Commiffarius ein,indem mir diesem die Reichsgeschäfte zunächst abgeschlossenwerden. Der Principal - Commiffarius muß sich zwar auchdurch eine offene Vollmacht iegitimiren, allein er erhältciuch ein Creditiv des Kaisers an die Neichsversammlung-Beydcs läßt er sodann dem Mainzischen Direktorial-Ge-sandten durch einen Cavallier überreichen, worauf dasCteüitlv, worin der offenen Vollmacht ebenfalls Errväh,uung geschieht, sofort durch die Diktatur bekannt gemachtwird. Auch läßt der Principal-Commiffarius seine gesche-hene Legitimation den einzelnen Gesandschafcen durch einenCavallier norificiren, worauf er von allen Gesandschaftendurch Gesandschafts-Cavalliers oder Legations-Secretaitsbecomplimentirt wird und darauf von ihnen selbst einenseyerlich en H esuch erhalt. Es wird, wie man sagt,eine Auffahrt gehalten, das heißt, die Gesandte sah»ren in sechsspännigen Kutschen und in Begleitung mehrereranderer, unter Vortretung ihrer Dienerschaft in größterGalla zu dem Principal-Commiffarius, nachdem ihnenvorher dazu eine Zeit bestimmt ist.
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