5^4 4 . B. Von d. Recht, u. d. Art u. Weise d. R. Reg.
kammergericht, bey dem der darüber entstandene Proceß an-hängig war, entschied denselben im I. 1635. zum Vortheilder Erbmänner. Der Bischof und das Capitel wandtensich an den Kaiser und das Reich, und waren so glücklich,daß eine eigne Reichs-Nevisions - Commission, die sechsStänden von beyderley Religion aufgetragen wurde, zurRevision der Acten niedergesetzl wurde. Die Commissionkonnte sich keines gemeinschaftlichen Ausspruchs vergleichen.Die eine Hälfte wollte das kammergerichtliche Urthel refor«miren, die andre confirmiren, folglich blieb alles im vorigenStande. Als die Sache hierauf auf dem Reichstag wiederzur Sprache kam, fielen auch hier die verschiedenen Cvlle-gialschlüsse verschieden aus. Das kurfürstliche Collegiumglaubte, daß eine neue Commission niedergesetzt und zurVermeidung einer abermaligen Stimmengleichheit noch einsiebenter Commiffarius ernannt werden müsse. Das Fürst-liche und Städtische Collegium hingegen waren der Mey-ming, daß eben wegen der eingetreöenen Parität das kam-mergerichtliche Erkenntniß für bestätigt zu achten sey. Die-se verschiedenen Schlüsse wurden am zi. Aug. 1708. deinKaiser eingeschickt, ohne jedoch diesmal auf diekaiserliche Entscheidung zu compromittiren *)Am kaiserlichen Hofe mochte man indessen wohl die Sacheaus diesem Gesichtspunkt betrachten. Man mochte auchwohl in Erwägung ziehen, daß wenn keine Vereinigung zubewirken wäre und die Sache ganz liegen bliebe, es als-
Wenn man indessen die Sache genau untersucht, so warzwar nicht ausdrücklich, aber doch sti l ls ch w e ig e n d indiesem Fall auf die Entscheidung des Kaisers compromittirt.Hatte man sich nicht wollen die kaiserliche Entscheidung ge-fallen lassen, so würde man die Sache garmicht an den Kaisergebracht habeir.