Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
523
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Z. C. Von dem Reichstage. Z2Z

geschieht etwas, das nur von einem Theil der Neichs-stände gewünscht wird. Hätte der Kaiser dieses Recht, sowäre er in der Thar in den mehrsten Fällen Herr und Mei-ster des Reichstags. Hätte er, was so schwer nicht immerist, das kurfürstliche Collegium gewonnen, oder wasnoch leichter ist, das Reichs städtische, so könnte erdurchsetzen was er wollte.

Aber das Herkommen redet denn doch dem kaiserlichenEntscheidungsrechte das Wort! Auch dies nicht, wenn esgleich von verschiedenen behauptet werden will. Zch habebereits bemerkt, daß solche Fälle, da man den Kaiser umseine Entscheidung ersucht hat, nicht hieher gezogen wer,den können. Sodann müssen aber auch nicht aus älternZeiten, in welchen unsere Reichsverfassung noch nicht so festbegründet war, die Beyspiele genommen werden. UnterK. Carl V. unter Ferdinand II. und III. geschah man»ches, was nicht hätte geschehen sollen; und was keine Obser-vanz begründen kann. Der heutige Zustand des Reichstagsist von der Beschaffenheit der Reichstage älterer Zeiten inmehrern Punkten merklich verschieden. Also aus neuernZeiten, aus der Praxis der Reichstage seit dem westphäli-sche» Frieden, müßten die Beyspiele angeführt werden-So viele Mühe man sich gegeben hat, Fälle dieser Art auf-zufiuden, so hat es doch nur in Ansehung eines einzigen ge-glückt, und doch ist selbst dieser, wenn man ihn genau un-tersucht, so beschaffen, daß er zum Beweise wenigstens nichthinreicht. Der Fall ist dieser. Die Münstersch en Erb-männev (gewisse Geschlechter zu Münster, daraus derSradt-Magistrat bestellt wird) behaupteten, daß sie ad-lich und Stiftsmäßig wären, welches ihnen aber von demBischof und dem Capitel bestritten wurde. Das, Reichs-