z. C. Von dem Reichstage. Z2Z
denn bey dem kammergerichtlichen Erkenntnisse sein Bewen-den haben würde. Aus diesen Gründen, vielleicht auch,
,im sich das Recht der Entscheidung anzumaßen, pflichteteder Kaiser der Meynung der Fürstlichen und Reichsstädtebey und bestätigte in seiner Resolution das Erkenntuiß desKammergerichls, wobey es. auch nachher verblieb. — Hierwar nun also das Entscheidungsrecht ausgeübt, ohne daßder Kaiser darum ausdrücklich ersucht wäre; allein auch oh-ne kaiserliche Entscheidung würde die Sache den nemlichewAusgang gehabt haben. Dies mochten die Neichsständefühlen und beruhigten sich daher bey der kaiserlichen Ent-scheidung um so mehr, als im Grunde die Sache eine Ju-stizsache war. Durch die kaiserliche Entscheidung wardnichts neues festgesetzt, sondern es blieb alles so, wiees bisher gewesen war. Es kann also dieser Fall nicht imallgemeinen zur Begründung eines Herkommens angeführtwerden. Höchstens nur dafür, daß, wenn der eine Theilder Reichscollegien etwas neues eingeführt, der andre aberes beym Alten belassen haben wollte, der Kaiser sodann demletztem beypflichten könne, welches ihm aber nicht viel Hel-sen würde, indem es auch ohne seine Beystimmung dabeybliebe.
Endlich sagte man auch in ältern Zeiten; der Wille desKaisers sey gleich — ^; der Wille des gesummten Reichsebenfalls — /Z-; der Wille jedes einzelnen Collegiums al-soHieraus schloß man nun; so wie die
bagegenstimmenden um die Hälfte überwiegen, so seydie Mehrheit vorhanden, wenn der Kaiser der Meynung ei-nes einzigen, geschweige denn zweyer Collegien beypflichte.Allein, wenn gleich das Gewicht des Kaisers dem Gewichtdes Reichs gleich ist, so kann dieses letztere doch nie gecheilt