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1 (1797)
Entstehung
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475
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Z. C. Von dcrn Reichstage

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Die Neichsstände werden nun, wie bereits bemerkt ist,alle und jede eingeladen, zur bestimmten Zeit zu erscheinen.Diejenigen, die sich nicht einfinden und der Derathschlagungmit beywohnen, sind dennoch ,an die Beschlüsse der übrigengebunden. Es pflegt immer in dem Ausschreiben gesetzt' zuwerden: „Und obschon Dr. Liebden nicht erscheinen, so wirddochDeroselbennichtsdestoweniger obliegen, was in Unsermund der erscheinenden Kursürsten und Staude Namen entwe-der selbst, oder durch Deroselben gevollmächtigte Räche,Bochschafter und Gesandten verabschiedet.werden wird, ne-ben andern Anwesenden zu vollziehen." Es war daher sehranmaaßrnd ober es verrälh Unkunde des teutschen Staats-rechts, als kürzlich der Vorpommersche Gesandschafts-Secre-tair bey Gelegenheit der Ordenssache den Grundsatz aufstel-len wollte, daß ein Schluß des Reichs nur für diejenige»Stände verbindlich ssy, die dazu ausdrücklich gestimmt hätten.

Zn älter» Zeiten pflegten die Neichsstände persönlich aufden Reichstagen zu erscheinen. Dies hatte sehr gute Folgen.Man konnre sich vertraulicher mit einander besprechen, derFürst selbst setzte sich über manchen lächerlichen Ceremoniel-streit weg, man hatte nicht nörhig über alles weitläufti'g andie Höfe zu berichten und Instruction zu erwarten und sokonnten denn die Geschäfte in kurzer Zeit abgcthan werden.Aber auf der anheim Seite hatte dies auch die Folge, zuma!wenn derKaiser persönlich zugegen war, daß er eher feine»Willen durchsetzen konnte. Ohnstreitig war dies mit eine Ur-sache, daß die Stände nach und nach ansiengen von denReichstagen wegzubleiben und blos ihre Räche und Gesandtezu schicken, die sich denn mit Mangel an Instruction undmit ausdrücklich erhaltenen Befehlen in vsrkommenden Fäl-len entschuldigen konnten. Dir Kaiser sahen es daher uichb