Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
476
Einzelbild herunterladen
 

>476 4- B. Von d. Recht rr. d. Art ir. Weise d. R. Reg.

gern, wenn die Stände nicht persönlich erschienen *), abeßda auch sie den Fehler begrenzen und öfters selbst nicht denReichstagen persönlich beywohnten, so konnten sic den Neichs-standen ebenfalls bas persönliche Erscheinen nicht füglich zu-muthen.

Jetzt da nun der Reichstag permanent geworden ist, er-scheint kein Neichsstand mehr in eigner Perso», sondern sieschicken alle Bevollmächtigte-, die gegenwärtig auf gesand-schaftlichen Fuß behandelt, und denen gesandschaftliche Rech-te zugestanden werden. Die Rcichsstandischen Bevollmäch-tigte heißen also jetzt Gesandte, stellen die Person ihresHerrn vor, sind unverletzlich und nur ihren Herrn verant-wortlich. Blos darüber ist noch Streit, welche Gesandteals Gesandte vom ersten Range zu betrachten sind? —Wen sin jeder Hof zu seinen Gesandten ernennen will, hängtlediglich von ihm, ab, und es kann der Kaiser ihm hierinkeinen Eintrag thun. Indessen hat freylich der kaiserlicheHof eö zuweilen zu bewirken gewußt, daß ein ihm unange-nehmer Gesandter abberufen ist, zuweilen waren aber auchseine Bemühungen vergeblich **). Uebrigenö hat ein jederGesandte seinen eignen von Hof aus bestellten Gesandschafls-Secretair und Kanzellisten.

§. I4-.

Da die Neichsstande nicht mehr persönlich dem Reichs-tage beywvhnen, so würde es hart seyn, wenn man verlan-gen wollte, daß der Kaiser in eigner Person auf demselben

So ließ derKaiscr noch im I. 1664. dem Kurf, von Sach-en, da dieser vom Reichstag abreisen wollte, um ihn zum lan-ger-! Dableibeu zu bewegen, anbictcn, daß er ihm die Kostendarschicßen wollte.

Moser von den Reichstagen Cap. 10. §.