474 4 .B. Von d. Rechtu. d. Art u. Weise d.R. Reg.
zum letzten Mahl seine tausend Gulden erhalten, mithinist er durch den Vergleich sehr verletzt *).
Noch andre Streitigkeiten sind zwischen Kur-Mainzund dem Marschallamte wegen der Ansage zu den Sessionenund der Umfrage entstanden, welche jedoch ebenfalls durchVergleich beygelegt sind, und wovon in. der Folge zweckma,ßiger zu reden seyn wird.
tz. 141.
Reichstag läßt sich in Teutschland nicht ohne den Kaiseroder dessen Stellvertreter denken. Gesetzt auch, daß sich alleNeichsstände aus eignem Antriebe versammelten, so würdedoch diese Versammlung der Stände an deren Spitze derKaiser fehlte, nicht als ein Reichstag, sondern nur als sinePrivatversammlung anzusehen seyn. Bsyde zusammen ge-nommen also, der Kaiser auf der einen und das Corpus derStände auf der andern Seite, machen den allgemeinen Reichs-tag aus. Der Kaiser erscheint, um dis Materien in Vor-trag zu bringen, die Stände um darüber zu rathschlageirund zu beschließen- Aber ohne die Genehmigung des Kai-sers haben die Neichsständischen Beschlüsse keine Neichsgesetz«liche Kraft; erst wenn diese erfolgt, ist ein Gesetz vorhanden.
In den corilil. «sllsich. 1°. 71. I§r. XXXI. und in Ltldc-Wigs Erläut. der G. B. Th. 2. S. 82;. u-f. findet sich einausführliches rechtliches Bedenken der Höllischen-Juristen Faeul-tät über verschiedene hiehcr gehörige Fragen, besonders darüber:Ob der Crbmarschall bey jetzigem immerwähren-den Reichstag verbunden, sich einmal für alle-mal mit dem vera ccordirte» geringen sZnantoabfinden zu lasse»? Sie ist verneint, weil res, äe guidusueque cnzitmum elk, nsgue poruic coZitari nicht in den Transacigezogen werde» konnten.