z. §. Von dem Reichstage.
47Z
marschalls-Kanzelley die vorkommenden Geschäfte be-sorgen, und unter welchen ein Policepdiener unter den Na-men eines Ne ichs-P r ofoß steht. Nur alsdann muß derReichs-Erbmarschall in eigner Person auf dem Reichstageerscheinen, wenn ein neuer Fürst in daS fürstliche Collegiumeingeführt werden soll.
Daß dem Reichs-Erbmarschall Pslicey-Gerechtsame anden Ort der Neichsversammlung zustehen, hat reinen Zweifel,aber bestimmt war die Frage nicht genau, wie weit dieselbensich erstrecken sollen? Es konnte daher nicht fehlen, daß nichtüber die Gränzen dieser Gerechtsame Streitigkeiten zwischendem Erbmarschallamk und den Reichsstädten entstanden.So behauptete der Srbmarschall, daß ihm vermöge der znhandhabenden Polices das Recht allein zustehen müsse, Ju-den aufzunchmen, daß er die Gerichtsbarkeit über alle Fremdehabe, daß die fremden Kaufleute, Comedianten, Spielleuteu. s. w. unter seiner Bothmäßigkeit stünden und was derglei-chen mehr war. Endlich erkannte der Kaiser im I. i;8z.zur Beylegung dieser Streitigkeiten eine Commission aufBaiern und Würtemberg, durch deren Bemühung imI. 1614. zwischen den Grafen von Pappenheim und denReichsstädten, ein Vergleich zu Stande kam, welcher auchim folgenden Jahre von Erzmarschallamks wegen genehmigtist. Kraft dieses Vergleichs ist nun alles regulirr. DerErbmarschall hat sich verschiedener behaupteten Vorrechte,vorzüglich in Ansehung der Gerichtsbarkeit über die Frem-den begeben und erhält dagegen bey Eröffnung eines jedenReichstags von den Reichsstädten tausend Gulden. Alsdieser Vergleich geschlossen wurde, dachte noch niemanddaran, daß der Reichstag beständig werden könnte. Diesist aber geschehen und so hat der Erbmarschall im I. rüog,
Gg j