Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
472
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4?r 4- B. Bon d. Recht u. d. Art u. Weift d. R. Reg.

verschiedene Zimmer, in welchen die besonder» Bsrathschla-gungen gehalten werden können, bereitet und sin den gehö-riges Stand gesetzt werden.

Alles dieses geschieht indessen nicht von dem Magistratder Stadt allein, sondern von demselben unter der Oberauf-sicht und Direktion des Kurfürsten von Sachsen, alsReichs - Erz-Marschalls und des Grafen von Pap-penheim, als Erb--Marschalls. Diese Oberaufsichtüber die Policey ist ein altes Recht des Marschallamts. DerErbmarschall fand sich immer zuerst an dem Ort berNcichs-versammlung ein, und traf die nöthige Einrichtung, oderliest, wenn er ja verhindert wurde, dieselbe durch einen Sub-stituten, der ehmals Unter-Marsch all, jetzr Reichs»Quarrier-Mei ster genannt wird, treffen. Der Erb-marschall selbst oder sein Untermarschall blieb auch währendder Dauer des Reichstags an Ort und Stelle, um ferner fürSicherheit, Zufuhr der Lebensmittel und überhaupt für disHandhabung einer guten Policey, die aber freylich in alternZeiten höchst kläglich war, zu sorgen. So wie er der ersteauf dmi Platze war, so war er auch der letzte auf demselben.Allein, nachdem der Reichstag fortwährend zu werden an-firng und nachdem schon vorher verschiedene Neichsmarschall-amtliche Vorrechte durch einen besonder» Vergleich dem Ma-gistrat der Stadt überlassen waren, so pflegen sich jetzt wederder Erbmarschall selbst, noch dessen Untermarschall, oderReichs - Q.uartiermeister mehr wahrend der Dauer des Reichs-tags an Ort und Stelle aufzuhalten, sondern es ist jetzt zuRegensburg nur ein gräflich Pappenheimischer Rath, nebsteinem Registrator und zwey Reichs-ErbmarschallamtlichenKanzellisteu*), welche unter den Namen derNeichs-E rb-

*) Ein kqthplischer und ein evangelischer.