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1 (1797)
Entstehung
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470
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'472 4 . B. Von d. Recht u. d. Art u. Weife d. R. Reg.

das heißt, des Orts der Neichsversammlnng, jedesmal ver-gleichen sollte. Zwar behauptet man, daß nach der G. B.*)der erste Reichstag eines Kaisers jedesmal zu Nürnberg ge-halten werden müsse, allein es ist selbst dies noch problema-tisch **), und die Observanz ist dagegen. Dieser ist cs in-dessen seit neuern Zeiten gemäß, daß der Reichstag nur ineiner Reichsstadt und zwar in einer solchen, in welcherdir verschiedenen Neligionspartheyen öffentliche Religions-Übung haben , gehalten wird. Denn, wenn gleich die Aus-übung des Privatgottesdienstes den Gesandten nicht verwei-gert werden könnte, so würde es doch zu kostspielig seyn,wenn eine jede Gesandschast sich einen Gesandschaftspreüigerhalten wollte, und deshalb, auch wegen andrer Jnconve-nienzen würde gewiß ein jeder Neligionscheil darauf drin-gen, daß der Reichstag an einem solchen Ort gehaltenWürbe, an welchem ein jeder sreye Neligionsübung hätte.

Jetzt ist der Reichstag zu Regens bürg, ein Ort,der sich in mehrerer Rücksicht sehr gut zum Wohnort derReichsversajnmlung schickt. Es ist daselbst auch alles dazueingerichtet, der Magistrat und die Bürgerschaft sind ein-mal die gesandschaftlichen Kränkungen gewohnt, und eswird daher nicht leicht der Reichstag von dort in eine andreStadt verlegt werden. Indessen ist dies doch bereits so-wohl unter der Negierung K-Earls VI. alsK. Carls VIl,

I Eap. r8. §. ?.

Denn cs ist daselbst nur von der p-ima die Re-

de. Indessen pflegt die Stadt Nürnberg einen Revers zu erhal-ten, baß ihr die Haltung des ersten Reichstags an einem andernKrt nicht zum Nachtheil gereichen solle. Noch bey Erbfnungdes jetzigen Reichstags erhielt die Stadt einen solchen Revers,