Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
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469
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z. C. Von dem Reichstage.

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ken eine neue allgemeine Neichsversammlung vom Kaiser be«rufen werden. Ehe dies aber geschähe, müßte sich der Kai»ser wegen der eigentlichen Zeit und des Orts , wo die Ver»sammlung gehalten werden sollte, mit den Kurfürsten ver-gleichen. Also selbst nicht einmal der Ort, an weichemReichstag gehalten werden soll, hängt ganz von der Will,kühr des Kaisers ab. Es kann sich daher in Tsurschland nieder Fall ereignen, der sich noch erst in unsern Tagen inSchweben ereignet hat, daß die Neichsversammlung an ei,nem Ort. gehalten wird, der sich ganz in der Gewalt desMonarchen befindet, und wo also dieser in mehrerer Rück,sicht die Versammlung beherrschen, ober auf sie wirken kann.Gewiß würden die Kurfürsten nicht einwilligen und auchselbst die Stände nicht erscheinen, wenn zu Wien oderPrag Reichstag gehalten werden sollte. Haben sie gleichweniger ein benachbartes Truppcneorps zu fürchten, als dieStände andrer Reiche, und ist gleich überhaupt in Teutsch-land ein solcher Zwang nicht einmal denkbar, weil, wie wirbald hören werden, die Neichsstände nicht persönlich,sondern durch G esan d ke erscheinen, auf welche das euro-päische Völkerrecht in seiner ganzen Kraft anwendbar ist,so könnte doch an diesen Orten Hoflust leicht böse Wirkungverursachen. Man weiß ja, was oft ein freundlicher Blickdes Monarchen, kalte Begegnung am Hofe, und was fer,«er in diese Klasse gehört, thun kann. Eine Reichsvcrsamm-lung in der Residenz, am Hofe und unter den Augen desFürsten, wird, wenn sie sich anders nicht so, wie weylanddie Französische betragen will, nie so offen und frey handeln,als eine andre vom Hofe entfernte. Cs war also der Po,iitik sehr gemäß, de» Kaiser zu verpflichten, daß er sichmit dm Kurfürsten wegen der eigentlichen Mahlstatt,