Druckschrift 
1 (1797)
Entstehung
Seite
468
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468 , 4.B. Von d. Recht u.d. Art u. Weise d.R. Reg,

Zseichstag gehalten werden sollte, allein weder Ferdinand Hl,noch sein Nachfolger Leopold I. fanden es ihrer Convenicnzgemäß, den Wunsch der Neichsstände zu erfüllen. E st dadie Noch wieder groß wurde, und man sich am kaiserlichenHofe nicht anders gegen dcrs Vordringen der Türken, alsdurch Ausschreibung eines allgemeinen Reichstags zu rettenwußte, schrieb der Kaiser im I. 1662. einen allgemeinenReichstag aus.

Eins der ersten Geschäfte der berufenen Neichsversamm-iung war die Abfassung einer beständigen Wahlcapitulation,in deren Projekt man es nicht versäumte, zu setzen, daßein jeder Kaiser sogleich in dem ersten Jahr seiner angetrr-tenen Negierung, hernach aber wenigstens alle zehn Jahreund sonsten, so oft es die Sicherheit und Zustand des Reichs,oder die Nothdurft der Kreise es erfordere, mit Cvnsens derKurfürsten, oder da ihn die Kurfürsten darum ersuchen,oder daran erinnern würden, einen allgemeinen Reichstaginnerhalb des Reichs teutscher Nation halten sollte. We-gen der eigentlichen Zeit aber und wegen des Orts sollte sichder Kaiser jedesmal vor der Ausschreibung mit den Kurfür-sten vergleichen. Diese Stelle ist nachashcnds im I. 1711.in die kaiserliche Wahlcapitulation eingerückt, nur daß,weil damals bereits der Reichstag permanent geworden war,die Verpflichtung gleich im ersten Jahr der Negierung einenReichstag zu halten, weggeiassen und statt dessen gesetztwurde: wenn dermaleins der Reichstag cessiren sollte, sosollte wenigstens alle zehn Jahr u. s. w. Reichstag ge-halten werben.

Gesetzt also, daß unser jetzt fortwährender Reichstagje geendigt würde," so müßte doch wenigstens in zehn Jah-

Art. i;. §. i.