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1 (1797)
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466
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466 4. B. Von d. Recht u. Art u. Weift d. R. Reg»

der teistschen Neichsstände aufrecht zu erhalten, welche sienun schon seit Jahrhunderten befolgt haben, abgehen *).

Da Übrigens jetzt der Reichstag **) fortwährend ist, sogehören dir Materien von der Ausschreibung des Reichs-tags, von dem Orte, wo derselbe gehalten werden soll, ge-genwärtig zwar zu den Alterihümern des teutschen Staats-rechts, allein es ist doch gut, auch davon die Kenntniß zuerhalten, damit es nicht wns Teutschen einst auf eine ähnli-che Art gehen möge, als den Franzosen, die bey der Be-rufung der Neichsstände nicht mehr wußten, was Rech-tens war.

Das Recht die Neichsstände zu einer allgemeinen Be-rathschlagung zu berufen, ist in Teutschland ein kaiserlichesVorrecht. So wie in andern Reichen, in welchen es Reichs-stände giebt, nur der König einen Reichstag ausschreibmkann, so ist dies auch in Teutschland der Fall. Aber inandern Neichen hängt es oft von dem König ab, wann undan welchem O l er die Neichsstände berufen will. DieShat in mehrern Neichen üble Folgen gehabt. Die Königeund ihre Minister, die es wohl wissen, wie wenig sie er

'h Ob nicht die Neakisirung jener Träumerei), verstehtsich unter gewissen M 0 d if i ca t i 0 n en, ein Glück fürDeutschlands Bürger sey, und ob diese daher nicht eine sol-che Veränderung zu wünschen harten, dürste eine andre Fra-ge seyn, 'worüber sich viel pro und contra sagen ließe.

Die neuesten und besten Schriften von der gegenwärti-gen Beschaffenheit des Reichstags sind 1) Heinrich G 0 ttl.Frankens Nachricht von der neuesten Beschaffenheit einesReichstags im H. A> R. Regensburg 1761. 4. 2) Lommenreriu»oder Denkbuch und Erklärung : Was der Reichstag se»? Frft.u. Leipzig 1780. in 4. g) lieber'Geschichte und Verfassung desgegenwärtigen Reichstags von H. W. von Bülvw. LH, 1. u«2. 1792.-8. Vorzüglich auch Moser von den teutschen Reichs-tagen. Frft. u. Lcipzi 1-774. in' 4,