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1 (1797)
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464
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464 4- V. Von d. Recht u. d. Art u. Weise d. R. Reg.

El'ir allgemeiner Reichstag ist also eine von demKaiser berufene und unter dessen Aufpicien angestellte Ver-sammlung aller Neichsstande, auf welcher allgemeine Rcichs-angelegenheiten verhandelt und zum Schluß befördert wer-den. Zn ältern Zeiten- wurde nur alsdann Reichstag ge-hakten, wenn sich solche Umstände ereigneten, die eine Be-rathschlagung des Kaisers mit den Neichsständen nöthig mach-ten. Wollte z. B. der Kaiser Hülfe gegen die Türken, oderFranzosen haben, sollte ein allgemeiner Landfrieden publi-cirk werden u. s. w., so wurde Reichstag gehalten. Sobalddie Geschäfte geendigt waren, gieng die Versammlung wie-der auseinander, und so geschah es denn, daß die Reichsta-ge bald öfterer, bald seltener gehalten wurden, und ebenso bald längere, bald kürzere Zeit dauerten, je nachdem dieGegenstände der Berathschiagung beschaffen waren.

Endlich kam es dahin, daß der Reichstag anfieng p e r,manent zu werden. K. LeopoldI. berief im Z. iL6z,die Neichsstände, um sich mit ihnen wegen der Türkenhüifeund verschiedener andrer, bisher noch unerledigt gebliebenerPunkte zu besprechen. Die Verhandlungen zogen sich in dieLänge und es kamen wegen der bald darauf ausgebrochenenKriege mit Frankreich, ingleichen wegen verschiedener Ne-Ugionsbefchwerden, immer neue Materien zur Sprache *),so daß seitdem der im Z. i66z. cröftrere Reichstag bis

jetzt

Z Sehr 'viel trug auch zur Fortdauer des Reichstags derUmstand mit bey, i) daß der Reichstag grdstentheils durch Ge-sandte beschickt wurde, die denn erst berichten und Instructioncüihohlen m'.istcn, und 2) daß. cs im I. 1670. den Untcrrha-neu zur Pflicht gemacht wurde, die Leaationskostcu, welche bis-her ein jeder Rcichsstand aus seinen eignen Einkünften bestrit-ten hatte, zu bestreiten. Man s. den f. 25;.