Drittes Capitel»
Von
dem Reichstage.
§. iz6-
i »^i-achbem bisher von der Art und Weise der Reichsregie-rung, in so ferne dieselbe vom kaiserlichem Hofe allein ab-hängt, gehandelrist, so wird nunmehr von der Ausübung die-ser Negierung in so fern dieiRcichsstände dabey eoncurriren,zu reden seyn. Diese Ausübunggeschieht in NeichsständischenZusammenkünften, und zwar vorzüglich und unmittelbarin den allgemeinen Versammlungen, mittelbar aberauch in allen andern Zusammenkünften einzelner Reichsstän-de, oder reichsständischer Collegien. Unter den allgemeinenreichsständischen Versammlungen sind aber nicht blos dieje-nigen Versammlungen zu verstehen, wozu alle -Nrichsständeberufen werden, sondern es können auch diejenigen darun-ter begriffen werden, ^welche nur aus einem Ausschuß derStände bestehen, aber doch berechtigt sind, Namens al-ler allgemein verbindliche Schlüsse zu fassen, oder auchsonst gewisse Aufträge auszurichten. Jene werden unterdem Namen Reichstag begriffen, diese aber heißenReichsdepukationen, Neichsdeputationstage.Es kommt dabey vorzüglich darauf an, wie die Stände zu-sammenkommen, wie sie ihre Derarhschlagungsn anstellen,! und ihre Schlüsse abfassen, um dadurch ihr Gutachten oderihre Einwilligung dem Kaiser zu geben, dessen Wille sonstunvollkommen seyn würde.